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Arbeitsweg muss nicht zwingend der kürzeste sein

Zurück zur Übersicht21.02.12

Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit mit dem Auto bestreiten, haben nicht nur oft bis zu 60 Kilometer zurückzulegen, sondern auch noch mit Staus, Ampeln und im Winter mit schlecht geräumten Straßen zu kämpfen. Diese Faktoren beeinflussen auch die Wahl der Fahrstrecke. Um pünktlich und sicher bei der Arbeit zu sein, werden oft längere, aber verkehrsgünstigere Strecken gewählt. Doch unter welchen Voraussetzungen akzeptiert das Finanzamt im Rahmen der Entfernungspauschale einen solchen „Umweg“? Grundsätzlich ist die kürzeste Verbindung zu wählen. Wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen jedoch Voraussetzungen aufgeführt, unter denen Steuerbürger statt der kürzesten Straßenverbindung auch einen längeren Arbeitsweg beanspruchen können. Dies sei der Fall, wenn diese Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und sie der Arbeitnehmer regelmäßig nutzt. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten sei nicht zwingend. Vielmehr müsse der gesamte Streckenverlauf betrachtet werden. Eine Straßenverbindung kann also auch dann verkehrsgünstiger sein, wenn durch deren Nutzung nur geringe oder gar keine Zeitersparnis vorliegt, aber der Arbeitsplatz sicher und ohne Staus erreicht wird. Die Gründe für die Wahl der längeren Strecke müssen so offensichtlich sein, dass auch andere Verkehrsteilnehmer sich dafür entscheiden würden. (Auto-Reporter.NET/br)

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