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Gefährliche Brustimplantate: Wer zahlt, wenn operiert werden muss?

Zurück zur Übersicht23.01.12

Einige Brustimplantate sind wegen gefährlicher Nebenwirkungen ins Gerede gekommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt, „PIP“- beziehungsweise „Rofil“-Implantate „vorsichtshalber entfernen“ zu lassen. Unser Rechtsexperte Wolfgang Büser hat mal nachgefragt, wer dafür die Kosten trägt:Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen stellt fest:  •    Bei Patientinnen, deren Wiederaufbau der Brust aufgrund einer Erkrankung als „Kassenleistung“ finanziert worden war (etwa bei Brustkrebs), werden auch die Kosten eines Implantatwechsels von den Krankenkassen „vollständig übernommen“. •    Anders verhalte es sich aber bei Implantaten, die aus ästhetischen Gründen eingesetzt worden seien. Hierzu sehe das Gesetz vor, dass die Kassen die Frauen an den dadurch entstandenen Kosten „beteiligen müssen“. Es sei auch zu fragen, ob es richtig wäre, die Solidargemeinschaft die finanziellen Folgen einer individuellen Schönheitsoperation voll tragen zu lassen.Fragt sich aber auch, in welcher Höhe diese Beteiligung verlangt wird. Das Gesetz sagt dazu im Paragrafen 52 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs, Teil V, nichts Konkretes: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation ... zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“ Und „hat“ ... zu beteiligen bedeutet nicht „kann“, sondern muss es tun, ohne Wenn und Aber.„In angemessener Höhe“ ist naturgemäß ein dehnbarer Begriff. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass darunter bei den Krankenkassen eine Selbstbeteiligungsquote von 50 Prozent verstanden wird. So bereits bei der Entfernung von Tätowierungen und Piercings praktiziert, die ebenfalls unter die Beteiligungsregelung des § 52 SGB V fallen. In diesen – Frauen und Männer betreffenden - Fällen kann es aber auch zu höheren Quoten bis zu 100 Prozent kommen – etwa in „Wiederholungsfällen“.In jedem Fall haben die Krankenkassen aber auch die finanzielle Situation ihrer Mitglieder zu berücksichtigen. Das heißt: Die Kassen müssen den zunächst vorgesehenen Beteiligungs-Prozentsatz senken, wenn das Mitglied dadurch finanziell zu sehr belastet würde. Das kann – zum Beispiel bei Beziehern von Arbeitslosengeld II – bis zu einer Senkung auf „0 Prozent“ führen. (Wolfgang Büser/News-Reporter.NET)

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