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Nicht nur Abschleppvorgänge müssen bezahlt werden

Zurück zur Übersicht23.02.12

Wird ein Pkw, der unberechtigt auf einem Supermarkt-Parkplatz abgestellt wurde, zu einem „unbekannten Ort“ abgeschleppt, muss der Eigentümer des Wagens dem Abschleppunternehmen nicht nur die Kosten für den eigentlichen Abschleppvorgang ersetzen, „sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dessen Vorbereitung“ entstanden sind. Nicht bezahlt werden müssen dagegen Aufwendungen für die Parkraumüberwachung. Dabei handelt es sich um die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Andererseits braucht dem Autofahrer, dem mehrere Tage lang der Standort seines Autos vom Abschleppunternehmen nicht mitgeteilt wurde, für diesen Zeitraum keine Nutzungsentschädigung gezahlt zu werden (BGH, V ZR 30/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)

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