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Wolfgang Büser: Unklarer Unfallhergang befreit den Versicherer

Zurück zur Übersicht24.01.12

Die Fahrt eines jungen Mannes mit dem kaskoversicherten Auto seiner Mutter endete mit der Kollision an einem Stein, nachdem sich – angeblich – die Motorhaube von selbst geöffnet hatte. Trotz Kaskoversicherung blieb die Fahrzeughalterin auf dem Schaden sitzen. Denn kann, wie im verhandelten Fall, ein Sachverständigengutachten plausibel machen, dass der Unfall so nicht passiert sein konnte, ist der Versicherer von der Leistung entbunden. Durch die Feststellung des Gutachters, dass die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben kann und nicht schon zuvor, sei die Schilderung des Fahrers unglaubwürdig, erklärte das Landgericht Hamburg. Denn eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stelle „eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit“ dar. Und eine Verletzung dieser Obliegenheit liege vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen seien (LG Hamburg, 331 O 160/09). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)

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